[vc_row hide_bg_image_on_tablet=”” hide_bg_image_on_mobile=”” css=”.vc_custom_1653915698930{margin-top: 0px !important;padding-top: 0px !important;}”][vc_column icons_position=”left”][trx_title top=”null”]
Allgemeine Informationen der Bundesagentur für Arbeit für deutsche Gastfamilien und Au-pairs
[/trx_title][vc_single_image image=”1941″ img_size=”full” alignment=”center”][vc_empty_space height=”20px”][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][trx_toggles][trx_toggles_item title=”Aufgaben eines Au-pairs”][vc_column_text]Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat. Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Wegin den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zubegleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).
[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Rechte und Pflichten”][vc_column_text]Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Dauer des Au-pair-Verhältnisses”][vc_column_text]Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung als Au-pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Arbeit und Freizeit”][vc_column_text]Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden.
Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.
Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Erholungsurlaub”][vc_column_text]Wird ein Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.
Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit. In diesem Fall muss das Au-pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au-pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Sprachkurs”][vc_column_text]Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Die Gastfamilie ist verpflichtet sich an den Kosten des Sprachkurses mit 50 Euro monatlich zu beteiligen. Die Kosten für andere Veranstaltungen muss das Au-pair jedoch selbst tragen.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Unterkunft und Verpflegung”][vc_column_text]Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Taschengeld und Reisekosten”][vc_column_text]Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft”][vc_column_text]Für das Au-pair muss in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Auflösung des Au-pair-Verhältnisses”][vc_column_text]Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair- Verhältnis fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung”][vc_column_text]Das Mindestalter für Au-pairs beträgt 18 Jahre, bei Au-pairs aus den EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden.
Es wird erwartet, dass das Au-pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Bewerberinnen und Bewerber sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.
Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.
Bei Au-pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
- Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.
- Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au-pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU- Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen”][vc_column_text]Au-pairs aus Drittstaaten
Au-pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/ Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Angehörige bestimmter Staaten (z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.
Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der ZAV. Das Visum muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres und sollte – zur Vermeidung von Schwierigkeiten – so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird.
Nach Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au- pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Au-pairs aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien”][vc_column_text]Unionsbürger benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen.
Nach der Einreise und vor Vollendung des 27. Lebensjahres muss bei dem zuständigen Arbeitserlaubnis-Team der ZAV eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Ansprechpartner ist das für den Wohnort der Gastfamilie zuständige Arbeitserlaubnis-Team der ZAV: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung > Weitere Informationen. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz”][vc_column_text]Für Au-pairs aus diesen Staaten gelten keine arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][trx_toggles_item title=”Zu guter Letzt”][vc_column_text]Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts zum Beispiel bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.[/vc_column_text][/trx_toggles_item][/trx_toggles][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”100px”][/vc_column][/vc_row]